FAQ - Entwaldungsverordnung

Wesentliche Informationen zu Rechtstext und Umsetzung

Diese Seite stellt wesentliche Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) dar. Dazu sind die zentralen Inhalte in Form von Fragen und Antworten aufbereitet. Vom grundlegenden Ziel der Verordnung bis zur konkreten Umsetzung im Betrieb. Abschließend besteht die Möglichkeit, über das Formular am Ende der Seite weitere Fragen zum Thema einzureichen. Im Downloadbereich sind zudem weiterführende Dokumente verfügbar.  

Die präsentierten Inhalte basieren auf den bis dato verfügbaren Informationen. Zum Teil wurden Interpretationen und Annahmen getroffen. Wir übernehmen keine Haftung für die absolute Vollständigkeit der Informationen. 

Folgende Punkte führen direkt zu den einzelnen Themenblöcken:

Ziel und grundlegende Inhalte

Mit dieser Verordnung will die EU dem weltweiten Verlust von Waldflächen entgegenwirken, indem beim Inverkehrbringen bestimmter Rohstoffe und Produkte nachzuweisen ist, dass sie nicht in Zusammenhang mit Entwaldung stehen.

Betroffen sind alle Unternehmen und Marktteilnehmer, die Rohstoffe wie Soja, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Rindfleisch und daraus hergestellte Produkte in die EU importieren, damit handeln oder auch direkt in der EU herstellen bzw. produzieren und vermarkten.

Marktteilnehmer und Gewerbetreibende müssen sich registrieren, wenn sie gemäß dieser Verordnung eine Sorgfaltspflichterklärung abgeben müssen. Betroffen davon sind beispielsweise Forstbetriebe oder auch landwirtschaftliche Betriebe, die ein relevantes Produkt lt. EUDR (Holz, Rinder, Rindfleisch, Soja) am Markt platzieren. Alternativ können sie die Dienste eines bevollmächtigten Vertreters in Anspruch nehmen (der wiederum als solcher im System registriert sein muss). Gleiches gilt für Händler, die nicht KMU sind und mit relevanten Produkten handeln.

Die Verordnung betrifft die Rohstoffe Holz, Soja, Rinder, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
Nicht betroffen sind u.a. Christbäume, stehende Bäume (Stockverkauf) oder auch Milch.

Es gibt keine Mengen- oder Wertschwelle für eine relevante Ware oder ein relevantes Produkt, auch nicht für verarbeitete Produkte, unterhalb derer die Verordnung nicht gelten würde.

Entwaldung wird in der Verordnung als Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzflächen definiert. Produkte aus Entwaldung dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Die Umwandlung für andere Zwecke wie Stadtentwicklung oder Infrastruktur fällt nicht unter die Definition der Entwaldung. So würde beispielsweise Holz aus einem Waldgebiet, das legal für den Bau einer Straße gerodet wurde, der Verordnung genügen.

Flächen, die lt. Österreichischem Forstgesetz Wald sind, können in bestimmten Fällen lt. EUDR bereits als landwirtschaftliche Fläche gelten. In diesen Fällen ist eine Rodung für landwirtschaftliche Zwecke lt. österreichischem Recht nicht als Entwaldung lt. EUDR aufzufassen (z.B. Wald-Weide-Trennung auf bestehenden Waldweideflächen, vorübergehend ungenutzte landwirtschaftliche Flächen, die zugewachsen sind). Auch Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Arten, zur Waldbrandbekämpfung, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Einhaltung von Tierschutzvorschriften unter gewissen Voraussetzungen gelten nicht als Entwaldung.

Die Walddefinition der EUDR weicht von der Walddefinition laut österreichischem Forstgesetz ab. Im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung gilt eine Fläche mit einer Mindestgröße von 0,5 Hektar, die mit Bäumen bedeckt ist, die höher als fünf Meter wachsen können und eine Baumkronenbedeckung von mehr als 10 % aufweisen als Wald. Dazu gehören sowohl natürliche Wälder als auch Plantagen und primäre Waldökosysteme, die nicht durch menschliche Aktivität erheblich verändert wurden. Nicht als Wald gelten Flächen, die dieser Definition entsprechen, jedoch bereits überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder z.B. auch Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichem Boden.
 

Im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung gilt als landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die für den Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen oder andere landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Dazu zählen Ackerland, Weideflächen sowie Flächen für den Anbau von Nahrungs- oder Futtermitteln. Auch stillgelegte oder vorübergehend brachliegende landwirtschaftliche Flächen fallen darunter.

Betroffene Produkte aus Flächen, welche nach 30.12.2020 entwaldet wurden, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Marktteilnehmer (z.B. Forstbetriebe, Landwirte) sind verpflichtet, relevante Unterlagen zur Dokumentation der Sorgfaltspflicht (Informationen darüber, wieviel von welchem Produkt an wen wann verkauft wurde) für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren.

Die Verordnung verbietet Rodungen per se nicht. Produkte, die aus gerodeten Flächen mit Umwandlung zu landwirtschaftlicher Nutzung stammen, dürfen jedoch nicht in Verkehr gebracht werden. Rodungen zu anderen Zwecken (Siedlungsraum, Infrastruktur, etc.) sind nicht von diesem Verbot betroffen.

Die Entwaldungsverordnung definiert Plantagenwald als einen durch Pflanzung entstandenen Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt:

Ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden.

Sobald Wald in landwirtschaftliche Nutzflächen umgewandelt wird gilt dies als Entwaldung. Es braucht immer einen Nachweis, dass Rinder nicht mit Futtermittel aus entwaldeten Flächen gefüttert werden, auch wenn die Kuh nie auf diesen Flächen war.

Die Definition des Begriffs „Entwaldung“ in der Verordnung umfasst die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzflächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen verursacht wurde oder nicht, was auch Situationen infolge von Naturkatastrophen einschließt. Ein Wald, in dem ein Feuer ausgebrochen ist und der anschließend (nach dem Stichtag am 31.12.2020) in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt wird, würde nach der Verordnung als „Entwaldung“ gelten. In diesem speziellen Fall wäre es einem Marktteilnehmer untersagt, in den Geltungsbereich der Verordnung fallende Waren aus diesem Gebiet zu beziehen (allerdings nicht wegen des Waldbrandes). Darf sich der betroffene Wald hingegen regenerieren, würde dies nicht als „Entwaldung“ gelten, und ein Unternehmen könnte Holz aus diesem Wald beziehen, sobald er nachgewachsen ist.

Praktische Umsetzung: EU-Informationssystem, Sorgfaltserklärung und Geolokalisierung

Marktteilnehmer lt. EUDR sind natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. (Bsp.: Forstbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Waldbesitzer, Landwirte). Sie dürfen relevante Erzeugnisse nur in Verkehr bringen oder exportieren, wenn diese entwaldungsfrei, legal erzeugt und von einer Sorgfaltserklärung mit zugeordneter Referenznummer begleitet sind.

Marktteilnehmer müssen beim Inverkehrbringen relevanter Erzeugnisse (z.B. Holz, Rinder, Soja) die folgenden Schritte durchführen:

1. Einmalige Registrierung im EU-Informationssystem

2. Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung:

Vor dem Inverkehrbringen (spätestens bei der Bereitstellungsmeldung an den Kunden) von relevanten Produkten (z.B. Holz, Rinder, Soja) benötigt man für die Produkte eine Referenznummer aus dem EU-Informationssystem.

  • Eingabe relevanter Informationen im digitalen EU-Informationssystem (Sorgfaltserklärung) zum Erhalt einer Referenznummer:
    • Selbsterklärung über Entwaldungsfreiheit der betroffenen Produkte (Ankreuzen im Informationssystem)
    • Angabe von Informationen über die Produkte in der Bezugseinheit:
      • HS-Code (Produktbezeichnung, bei Forstbetrieben in den meisten Fällen 4403 Rohholz oder 4401 Brennholz)
      • Art (z.B. Holzarten)
      • Menge
      • Erzeugerland und Geodaten des Erzeugungsorts
      • Bei Zukauf relevanter Produkte von Dritten (z.B. kleine Waldbesitzer): Verweis auf deren Referenznummern
  • Betriebsinterne Dokumentation:
    • Produktbeschreibung, geschätzte Menge, Geodaten und Zeitraum der Ernte, Name und Adresse des Käufers, Informationen über Legalität und Entwaldungsfreiheit
    • Aufbewahrung der Informationen und der Sorgfaltserklärungen (5 Jahre)
    • Im Fall von behördlichen Kontrollen müssen die Informationen ausgehändigt werden

3. Erhalt einer Referenznummer:

  • Nach Eingabe der relevanten Informationen erhält der Betrieb über das Informationssystem eine Referenznummer und einen Verifizierungscode.
    • Referenznummer: 20 Stellen
    • Verifizierungscode: 15 Stellen

4. Weitergabe der Referenznummer an den Käufer:

  • Eine Referenznummer für eine Bezugseinheit (räumlich/zeitlich) wird für jeden gewerblichen Käufer (z.B. Sägewerk, Papierindustrie, Biomassekraftwerk) verwendet, der relevante Rohstoffe aus dieser Bezugseinheit erhält.
  • Je nach Parität und gewählter Bezugseinheit muss die Referenznummer vor der Warenübergabe an den Käufer übermittelt werden (z.B. gleich bei Vertragserstellung, am Lieferschein, bei der Bereitstellungsmeldung).
  • Ein Kaufvertrag / eine Lieferung / eine Bereitstellungsmeldung kann auch mehrere Referenznummern beinhalten.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer können überprüfen, ob die Referenznummer im System einer Sorgfaltserklärung zugeordnet ist. Sie verweisen anschließend in ihren eigenen Sorgfaltserklärungen auf die Referenznummern der verarbeiteten Produkte.

Das EU-Informationssystem (IS) ist das IT-System, das die von den Marktteilnehmern und Händlern zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung vorgelegten Sorgfaltserklärungen enthalten wird. Hier sind vor dem Inverkehrbringen relevanter Produkte (z.B. Holz, Rinder, Soja) die notwendigen Informationen einzugeben (HS-Code, Name oder Bezeichnung der Ware, Menge, Erzeugerland und Geodaten des Erzeugungsorts) und die Sorgfaltserklärung zu bestätigen. Im Anschluss erhält man eine vom Informationssystem generierte Referenznummer und einen Verifizierungscode, die beim Inverkehrbringen weiterzugeben sind. Nachgelagerte Marktteilnehmer können die Referenznummern, die sie von ihren Lieferanten erhalten haben, über das Informationssystem überprüfen. Das Informationssystem wird lt. Europäischer Kommission mit dem Inkrafttreten der Verordnung betriebsbereit sein. Die Registrierung und Eingabe von Informationen für Sorgfaltserklärungen ist mittlerweile möglich.

Der Zugriff erfolgt über https://eudr.webcloud.ec.europa.eu/tracesnt/login und benötigt eine Zweifaktor-Authentifizierung via EU-Login.

Das EUDR-Informationssystem unterscheidet zwischen Nutzern (personenbezogene Registrierung) und Unternehmen. Betriebe und Unternehmen (z.B. Forstbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, etc.) können im EU-Informationssystem von einem registrierten Nutzer angelegt werden. Dh., vor der Registrierung des Betriebs braucht es die Registrierung einer Person, die mit dem Betrieb assoziiert ist (z.B. Eigentümer, Logistikverantwortlicher, Betriebsleiter,…).

Der Nutzer, der den Betrieb im System anlegt, wird automatisch zum Administrator des Betriebes. Nach erfolgter Registrierung des Betriebs können weitere Personen mit dem Betrieb verknüpft werden, die dann ebenfalls Eingaben tätigen können.

Für die Registrierung als Nutzer wird ein EU-Login-Zugang benötigt. Dieser kann bei der Registrierung über das Informationssystem angelegt werden. Der Zugang zum EUDR-System erfolgt dann via Zwei-Faktor-Authentifizierung mit diesem EU-Login. Benötigt werden dafür Name, Vorname und E-Mailadresse.
Für die Registrierung eines Betriebs oder Unternehmens werden folgende Daten benötigt:

  • Name des Betriebs (nicht klar definiert – Firmenbuchname, Eigentümer, usw.)
  • Land
  • Optional: Telefonnummer / Fax / E-Mailadresse
  • Betriebsidentifikation (verschiedene Möglichkeiten der Identifikation, z.B. EORI-Nummer, TIN-Steuernummer, UID, …)
  • Adresse: Ort/Stadt, Region (optional)

Aktuell ist eine Registrierung von Nutzern und Betrieben möglich, jedoch keine Eingabe von Informationen für die Sorgfaltserklärung.
Der Zugriff erfolgt über https://eudr.webcloud.ec.europa.eu/tracesnt/login und benötigt eine Zweifaktor-Authentifizierung via EU-Login.

Vor dem Verkauf relevanter Produkte (Holz, Rinder, Soja, etc.) ist eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem abzugeben. Das System generiert für diese eine Referenznummer und einen Verifizierungscode. Die folgenden Informationen sind für die relevanten Produkte im System einzugeben:

  • HS-Code (Produktbezeichnung, bei Forstbetrieben in den meisten Fällen 4403 Rohholz oder 4401 Brennholz)
  • Art (z.B. Holzarten)
  • Menge
  • Erzeugerland und Geodaten des Erzeugungsorts
  • Bei Zukauf relevanter Produkte von Dritten (z.B. kleine Waldbesitzer): Verweis auf deren Referenznummern

Beim Inverkehrbringen sind die Referenznummer und der Verifizierungscode an den nachgelagerten Marktteilnehmer zu übermitteln (z.B. beim Holzverkauf: Weitergabe von Referenznummer und Verifizierungscode an das Sägewerk).

Eine Sorgfaltserklärung im Sinne der Entwaldungsverordnung ist ein Nachweis, den Marktteilnehmer erbringen müssen, um sicherzustellen, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Rohstoffe nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen haben.
Diese umfasst:

a. Informationen zur Lieferkette inklusive Geolokalisierungsdaten
b. Risikobewertung
c. Referenznummer zur Nachvollziehbarkeit und Kontrolle

Marktteilnehmer oder Händler können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung in ihrem Namen zu übermitteln. Der Marktteilnehmer behält jedoch die Verantwortung.

Die Geolokalisierung des Ernteorts ist Teil der Sorgfaltserklärung und muss beim Inverkehrbringen im EU-Informationssystem angegeben werden. Dies kann bei Flächen unter 4 ha mit einer Punktkoordinate erfolgen, bei größeren Flächen sind Polygone zu zeichnen. Im System ist das Einzeichnen von Polygonen oder das Setzen von Punkten direkt auf einer Karte möglich. Die Geodaten können auch durch den Upload eines GeoJson-Files z.B. aus einem betrieblichen GIS-System importiert werden. Für die Übermittlung der Geodaten ist das WGS-84 Koordinatensystem mit EPSG-4326 Projektion vorgesehen.

Ein Polygon ist eine abgegrenzte, geolokalisierte Fläche, mit der Marktteilnehmer die Herkunft ihrer Produkte im EU-Informationssystem angeben können. Polygone können entweder direkt im System händisch auf einer Karte eingezeichnet werden, oder im GeoJson-Format importiert werden.

Nein, es gibt weder Vorgaben dazu, wie viele Polygone anzulegen sind, noch, wie groß die Fläche von Polygonen sein darf. Dies ist Sache betriebsindividueller Entscheidungen und kann an die unterschiedlichen Situationen angepasst werden. Eine Sorgfaltserklärung kann mit mehreren Polygonen verknüpft werden. Umgekehrt kann eine Fläche aber auch mit mehreren Sorgfaltserklärungen verknüpft sein.

Die Betreiber können Geolokationen im Informationssystem entweder durch manuelle Eingabe oder durch Hochladen einer Datei bereitstellen. Das Format der unterstützten Dateien im Informationssystem ist GeoJson. Das Informationssystem unterstützt derzeit das Koordinatenformat WGS-84 mit der Projektion EPSG-4326.

In der Verordnung gibt es keinen festen Schwellenwert für die Mindest- oder Höchstgröße von Parzellen, solange die Parzelle das genaue Produktionsgebiet erfasst und hinreichend homogene Bedingungen aufweist, um eine Bewertung des Gesamtrisikos der Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit den auf dieser Fläche erzeugten relevanten Produkten zu ermöglichen.

Es gibt keine Begrenzung für die Fläche der Polygone, die in das Informationssystem importiert werden können, aber die Gesamtgröße der DDS-Datei darf 25 MB nicht überschreiten.

Bei Flächen unter 4 ha können auch Punktkoordinaten übermittelt werden.

Nein. Für Grundstücke oder Ernteeinsätze mit einer Größe von weniger als vier Hektar kann die Geolokation mit nur einem Breiten- und einem Längengradpunkt beschrieben werden. Im Falle von Rindern sind keine Polygone, sondern nur einzelne Geolokationspunkte erforderlich.

Die Angaben zur geografischen Lage, die in den Erklärungen zur Sorgfaltspflicht über das Informationssystem zu machen sind, beziehen sich auf jedes relevante Produkt. Marktteilnehmer müssen diese Informationen daher jedes Mal angeben, wenn sie beabsichtigen, ein entsprechendes Produkt in Verkehr zu bringen, auf dem EU-Markt bereitzustellen oder auszuführen. Die Sorgfaltspflicht muss für jedes relevante Produkt wiederholt (d. h. aktualisiert) werden, einschließlich der entsprechenden Angabe der Geolokationskoordinaten. Die Eingaben zu einer bestehenden Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem können kopiert und für eine neue Sorgfaltserklärung wiederverwendet werden.

Auch bei der Entnahme von nur wenigen Bäumen ist eine Sorgfaltserklärung durchzuführen. (GPS-Daten des Polygons/Punkts, Risikobewertung und Referenznummer). Die EUDR macht keine Vorgaben bezüglich der Größe der Flächen, die bei der Sorgfaltserklärung eingegeben werden. Eine Sorgfaltserklärung und Referenznummer kann auch mit mehreren Polygonen/Punktkoordinaten verknüpft sein.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Überprüfung der von den Betreibern und Händlern gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen zuständig sind, haben Zugang zu den von den Betreibern und Händlern übermittelten Geolokalisierungsdaten. Aktuell ist noch unklar, ob z.B. der Zugriff durch Dritte auf die eingegebenen Geodaten gesperrt werden kann.

Ja, aber letztlich ist der Marktteilnehmer (z.B. Forstbetrieb, Landwirt), der die Produkte auf dem Markt platziert, für die Richtigkeit der Daten verantwortlich und nicht der Unternehmer, der sie zur Verfügung stellt (z.B. Forstunternehmer, Akkordant). Die Verordnung gilt nicht für Unternehmer, die Produkte nicht direkt auf den EU-Markt bringen (und somit nicht unter die Definition von Marktteilnehmern und Händlern fallen).
In einem solchen Fall muss der Marktteilnehmer sicherstellen, dass das Gebiet, in dem die betreffende Ware erzeugt wurde, korrekt kartiert ist und dass die Geolokalisierung dem Grundstück entspricht.

Die Stornierung oder Änderung einer eingereichten Sorgfaltspflichterklärung ist innerhalb von 72 Stunden nach der Bereitstellung der Referenznummer durch das Informationssystem möglich. Eine Stornierung oder Änderung ist nicht möglich, wenn die Referenznummer bereits in einer Zollanmeldung verwendet oder in einer anderen Sorgfaltserklärung referenziert wurde, oder wenn das entsprechende Produkt bereits auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt wurde.

Das Informationssystem werden der Kommission zufolge mit den einschlägigen und anwendbaren Datenschutzbestimmungen in Einklang gebracht. Im Einklang mit der Open-Data-Politik der Union muss die Kommission der breiten Öffentlichkeit Zugang zu den vollständigen anonymisierten Datensätzen des Informationssystems in einem offenen, maschinenlesbaren Format gewähren, das Interoperabilität, Wiederverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet. Aktuell ist noch unklar, ob z.B. der Zugriff durch Dritte auf die eingegebenen Geodaten gesperrt werden kann.

Aktuell können die Erklärungen für RED II (nachhaltige energetische forstliche Biomasse) und für die EUDR (Entwaldungsfreiheit) leider nicht mit einer gemeinsamen Erklärung abgewickelt werden. 

Kontrolle und Haftung

Ist ein Teil eines relevanten Produkts (Holz, Rinder, Soja und daraus hergestellte Produkte) nicht konform, muss der nicht konforme Teil identifiziert und vom Rest getrennt werden, bevor das relevante Produkt in der EU in Verkehr gebracht oder exportiert wird. Dieser Teil darf weder auf den EU-Markt gebracht noch exportiert werden.
Wenn die Identifizierung und Trennung nicht möglich ist, z. B. weil die nicht konformen Produkte mit dem Rest vermischt wurden, oder eine gemeinsame Sorgfaltserklärung und Referenznummer abgegeben wurde, dann ist das gesamte betreffende Produkt nicht konform und es darf daher weder auf den EU-Markt gebracht noch ausgeführt werden.

Zuständig für die Kontrollen im Sinne der Entwaldungsverordnung sind die nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. In Österreich ist dafür das Bundesamt für Wald und die Forstbehörden zuständig. Sie stellen bei Kontrollen fest, ob die betreffenden Rohstoffe und Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt wurden oder werden sollen, von entwaldungsfreien Flächen stammen und legal erzeugt wurden. Dazu gehört auch die Kontrolle der Gültigkeit der Sorgfaltserklärungen und der allgemeinen Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung durch die Marktteilnehmer und Händler. Je nach Risikokategorie des betroffenen Staates sind verschiedene Kontrollquoten vorgesehen (z.B. „Niedrigrisikoländer“: 1 % der Marktteilnehmer, die relevante Produkte in Verkehr bringen).

Laut Entwaldungsverordnung können natürliche oder juristische Personen begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen. Die Behörden haben diese Bedenken zu bewerten und ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten haben lt. EUDR Möglichkeit vorzusehen, dass ihre zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse, der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Aussetzung der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aus dem Unionsmarkt einleiten können, wenn mögliche Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt wurden.

Alle Marktteilnehmer (z.B. Forstbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe) bleiben für die Konformität des jeweiligen Produkts, das sie in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, verantwortlich. Die Verordnung verpflichtet die Unternehmer, alle notwendigen Informationen entlang der Lieferkette zu übermitteln.

Prinzipiell gilt: je kleiner die Bezugseinheit für eine Referenznummer ist, umso geringer ist die betroffene Menge, die ggf. bei Nicht-Konformität nicht in Verkehr gebracht werden kann (Bsp.: eine Referenznummer für ein Holzernteprojekt – bei Nichtkonformität ist nur eine kleine Menge betroffen vs. eine Referenznummer für den Jahreseinschlag eines Reviers – bei Nichtkonformität ist diese gesamte Menge betroffen). Gleichzeitig entsteht durch kleinere Bezugseinheiten aber auch deutlich mehr Arbeitsaufwand in der Dokumentation und Eingabe im Informationssystem.

Eigenverbrauch ist zulässig.

Verantwortlich ist immer jene Person, welche die Produkte in Verkehr bringt. Legt also beispielsweise ein Kleinstbetrieb einen Holzstamm an den Straßenrand zum Transport gilt dieser als Inverkehrbringer. Eine Bevollmächtigung zur Eingabe der Sorgfaltserklärung im Informationssystem ist jedoch möglich.

Spezialfälle

Solange das Brennholz nicht verkauft bzw. auf den Markt gebracht wird, sondern ausschließlich für den Eigenverbrauch verwendet wird, sind Sie nicht als Marktteilnehmer oder Händler im Sinne der Entwaldungsverordnung tätig. In diesem Fall muss keine Referenznummer übermittelt werden.

Kahlflächen an sich haben keine Auswirkungen auf die EUDR-Konformität, wenn es sich nicht um eine Umwandlung in landwirtschaftliche Nutzung oder um eine menschlich verursachte Umwandlung von Primärwäldern in angepflanzte Wälder bzw. von Primärwald oder natürlich verjüngtem Wald in Plantagenwald handelt. Die Kontrolle dieser Sachverhalte auf der Fläche erfolgt über die Forstbehörde. Satellitenbilder können hier höchstens als Hinweise für die Behörden dienen, der Sachverhalt der Entwaldung oder Waldschädigung ist jedoch auch nachzuweisen.

Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zur Unterstützung, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in der EU in Verkehr gebrachten Produkts verwendet wird, ist kein relevantes Produkt.
Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.

Anhang I besagt, dass die Verordnung nicht für Waren gilt, die vollständig aus Material hergestellt wurden, das seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat und andernfalls entsorgt worden wäre. Für das recycelte Material gelten also keine Verpflichtungen gemäß der Verordnung.

Enthält das Produkt hingegen auch nicht-recyceltes Material, so unterliegt es den Anforderungen der Verordnung, und das nicht recycelte Material muss über die Geolokalisierung zur Herkunftsfläche zurückverfolgt werden.

Gebrauchte Produkte, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und ansonsten als Abfall entsorgt würden, unterliegen nicht den Verpflichtungen dieser Verordnung.

Wenn ein Marktteilnehmer, der eine Ware auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, nicht in der Lage ist, die in der Verordnung geforderten Informationen von seinen Lieferanten zu erhalten, muss er davon absehen, die betreffenden Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen oder sie aus der EU auszuführen, da dies einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen würde.

In der Praxis werden Abnehmer (z.B. Sägewerke) daher auch keine Lieferungen ohne begleitende Referenznummer aus dem EU-Informationssystem annehmen, da sie beim Verkauf der weiterverarbeiteten Ware in ihrer eigenen Sorgfaltserklärung auf die vorgelagerten Referenznummern verweisen müssen.

Wird Holz im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit am Markt platziert oder exportiert, ist eine Sorgfaltserklärung zu übermitteln. Beziehen Holznutzungsberechtigte das Holz über Stocknutzung/Selbstwerbung, ist der belastete Forstbetrieb jedenfalls nicht EUDR-pflichtig dafür (stehende Bäume sind kein EUDR-relevanter Rohstoff). Holznutzungsberechtigte müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben, wenn sie das Holz verkaufen, nicht jedoch, wenn sie es privat nutzen.

Bestehende Waldweiden fallen bereits unter landwirtschaftliche Nutzung. Auch Wald-Weide-Trennungen auf bereits beweideten Waldflächen gilt somit nicht als Entwaldung. Holz und Rinder/Rindfleisch sind relevante Produkte im Sinne der EUDR. Für sie ist beim Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung durch denjenigen zu übermitteln, der die Produkte am Markt platziert.

Wild(-fleisch) ist kein relevantes Produkt im Sinne der EUDR und braucht daher keine Sorgfaltserklärung beim Inverkehrbringen. Holz aus Rodungen zu landwirtschaftlichen Nutzungen ist jedoch von den Vorgaben der EUDR betroffen und darf nicht in Verkehr gebracht werden.

Christbäume sind keine relevanten Erzeugnisse und daher nicht EUDR-pflichtig. Bei ihrem Verkauf ist keine Referenznummer im Informationssystem zu lösen.

Äsungsflächen für Wild fallen nach aktuellem Wissenstand nicht unter landwirtschaftliche Nutzung. Ebenso gilt die Anlage von Schussschneisen nicht als Umwandlung in landwirtschaftliche Flächen. Damit gibt es in diesen Fällen auch kein Problem mit dem Nachweis der Entwaldungsfreiheit. 

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