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Sie finden hier wichtige Informationen und Links zur aktuellen Situation.
Die Bundesregierung trifft alle Vorkehrungen, um die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) werden unter ständiger Bewertung der aktuellen Lage getroffen. Alle Behörden auf Bundes- und Landesebene arbeiten sehr eng zusammen. Wichtig ist, dass Einzelpersonen und Betriebe den Anordnungen der Behörden unbedingt Folge leisten und sich informiert halten.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) aktualisiert unter diesem Link laufend die Informationen für die Land- und Forstwirtschaft.
https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/coronavirus-landwirtschaft.html
Die Land&Forst Betriebe Österreich haben eine Zusammenfassung der verschiedenen relevanten COVID-19 Informationen erarbeitet. Diese Informationen stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
LFBÖ COVID-19 Hinweise (Stand 6.4.2020)
LFBÖ COVID-19 Hinweise (Stand 30.3.2020)
LFBÖ COVID-19 Hinweise (Stand 23.3.2020)
(Gesetzestext BGBLA & Erläuternde Bemerkungen)
LFBÖ COVID-19 Hinweise (Stand 20.3.2020)
LFBÖ COVID-19 Hinweise (Stand 16.3.2020)
LFBÖ COVID-19 Hinweise (Stand 24.4.2020)
LFBÖ COVID-19 Hinweis (Stand 8.5.2020)
LFBÖ COVID-19 Hinweis (Stand 15.5.2020)
Eine Antragstellung ist über das auf der AMA-Homepage aufrufbare online-Formular ab 30. März 2020 möglich.
Informationen zu den Härtefallrichtlinien für die Land- und Forstwirtschaft.
Am 3. April 2020 wurde der bereits erwartete Corona Hilfs-Fonds in der Höhe von 15 Milliarden Euro vorgestellt. Der Fonds soll zu den bereits bestehenden Fördermöglichkeiten jene Unternehmen unterstützen, die in der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Im Fokus stehen Unternehmen und Branchen, die wegen der Corona-Krise vorübergehend schließen mussten bzw. große Umsatzrückgänge verzeichnen und infolgedessen mit der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Der Hilfs-Fonds setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Einer Kreditgarantie der Republik und einem Fixkostenzuschuss.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter nachfolgenden Links:
Bundesministerium für Finanzen
Es gibt auch für die Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit der Kurzarbeit. Dazu können Sie die Formulare der WKÖ verwenden. Streichen sie einfach „WKÖ“ durch und ersetzen es durch die Bezeichnung der jeweiligen LK und Ihres Arbeitgeberverbandes.
Rundschreiben des Arbeiteberverbandes "Neues Verfahren zur Kurzarbeit"
Handlungsanleitung und Erläuterungen (Stand 2.4.2020, 13 Uhr)
Sozialpartnervereinbarung Corona Betriebsvereinbarung
Sozialpartnervereinbarung Corona Einzelvereinbarung
Arbeitgeberverband für Land- und Forstwirtschaft informiert über Coronavirus und Arbeitsrecht
https://www.arbeitgeberverband.at/
Kurzarbeit für Körperschaften öffentlichen Rechts
Durch den anfänglichem Ausschluss der Kurzarbeit für Körperschaften öffentlichen Rechts konnten in der Land- und Forstwirtschaft etwa die Stiftsbetriebe nicht auf dieses wichtige Instrument zugreifen. Nach Gesprächen Mitte letzter Woche erging am Donnerstag dann die Information, dass der Kreis der förderbaren Arbeitgeber in der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS erweitert werden konnte, so dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts nun förderbar sind, wenn sie wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen. Damit können nun auch kirchliche Unternehmungen Kurzarbeitsbeihilfe beanspruchen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Erleichterungen für Pendler aus Tschechien ab 14.4.2020
Ab 14.4.2020 kommt es zu Erleichterungen für Pendler aus Tschechien im Bereich der kritischen Infrastruktur. Zur kritischen Infrastruktur gehört entsprechend der Definition des Tschechischen Innenministeriums auch die Landwirtschaft. Nähere Informationen und Musterformulare finden Sie auf der Website der Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich.
Mehr Informationen auch auf
https://www.arbeitgeberverband.at
Fahrgemeinschaften in Corona-Zeiten
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
§ 4.
(1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Diese Bestimmung ist mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft getreten und tritt voraussichtlich mit Ablauf des 30.4. wieder außer Kraft. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass vermehrt Regelungen aufgrund der vorerst nicht absehbaren Entwicklungen der Corona Situation kurz vor deren außer Kraft treten verlängert wurden. Daher sollte man sich vor Ablauf hinsichtlich einer eventuellen Verlängerung erkundigen. Die relevanten Bestimmungen werden zumeist zeitgleich mit ihrem Inkrafttreten auf der Website des Sozialministeriums veröffentlicht.
Fahrten von mehreren Arbeitnehmern im Rahmen der Berufsausübung
(1) Bei Fahrten von mehreren Arbeitnehmern, die im Rahmen der Berufsausübung in einem Fahrzeug erfolgen, also zum Beispiel bei gemeinsamen Fahrten von Forstarbeitern zur Arbeitsstelle im Wald, muss laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der „Mindestabstand von einem Meter“ nicht eingehalten werden, wenn die anderen Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden (§ 2 Z 4 VO 98/2020). Unter einer solchen Sicherheitsvorkehrung während der Fahrt ist die Abdeckung von Mund und Nase, beispielsweise durch eine Mund-Nasenschutz-Maske, zu verstehen.
(2) Alle anderen Fahrgemeinschaften, zum Beispiel das Pendeln zur Arbeit, unterliegen weiterhin der 1-Meter-Abstandsregel (§ 4 Abs 2 VO 98/2020). In diesem Fall müssen die Passagiere einen Abstand von mindestens einem Meter zueinander einhalten und zusätzlich entsprechende Schutzmaßnahmen (zB Mund-Nasenschutz-Maske) treffen.
Webinar: Coronakrise und Arbeitsrecht
Das Wichtigste für land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber
Unterlagen des Webinars zum Download (Stand. 24..3.2020)
Aufzeichnung des Webinars vom 24.3.2020
Die Unterlagen werden laufend aktualisiert (Sozialpartnervereinbarungen, Ansprechpartner, Link zu den relevanten AMS-Dokumenten, Musterbestätigungen, …) und sind dann in Folge unter www.arbeitgeberverband.at abrufbar. Dort finden Sie auch die jeweils aktuellen Informationen über die Situation im EU-Ausland und in Drittstaaten, falls Sie EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige beschäftigen.
Onlinekurs derzeit kostenlos nutzbar
bis 31. März 2021 verlängert
Auch heuer hat der Antragsteller die notwendige Grundinanspruchnahme für die Lagerung von Schadholz spätestens 15 Arbeitstage ab Lagerbeginn der AMA unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummern zu melden. Das dafür notwendige Formular ist auf der AMA-Homepage verfügbar sein.
Bitte beachten Sie: Beihilfefähige Flächen, welche 2019 als Lagerplatz verwendet wurden, dürfen heuer nicht noch einmal genutzt werden. Es muss sich um einen neuen Lagerplatz handeln. Bei wiederholter Lagerung von Schadholz am gleichen Schlag ist die betroffene Fläche im MFA 2019 als "sonstige Fläche" zu beantragen und ist somit für 2020 nicht beihilfefähig. Die betroffenen Flächen sind nach der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung bzw. Schotterung der betroffenen Flächen ist auf das, für die Lagerung zeitliche und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Mehr Informationen und Download des Formulars
Die Kooperationsplattform Forst Holz Papier ersucht die Bundesregierung die Wertschöpfungskette Holz mit Sofortmaßnahmen zu unterstützen! Lesen Sie mehr!
Die Land&Forst Betriebe Österreich orientieren sich im Hinblick auf die Corona-Situation an den Empfehlungen der Bundesregierung und haben daher für alle Mitarbeiter/innen die Möglichkeit geschaffen, bis auf weiteres im Homeoffice zu arbeiten.
Alle Mitarbeiter/innen sind digital vernetzt und stehen Ihnen in gewohnter Form im Rahmen der normalen Arbeitszeiten per E-Mail oder Mobiltelefon erreichbar: Team