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Oft sind land- und forstwirtschaftliche Familienbetriebe der Verhandlungsmacht von Handelskonzernen oder anderen starken Abnehmern ausgesetzt. Damit diese leider oft unausgewogenen Geschäftsbeziehungen zukünftig verhindert werden können, gelang es der damaligen Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger (Ende 2021) mit entsprechenden Änderungen im Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetz die Verhandlungsposition der Landwirte bzw. Lieferanten zu stärken.
Dazu wurde Ende 2021 im Nationalrat der notwendige Beschluss gefasst. Die Gesetzesnovelle tritt noch in diesem Jahr in Kraft.
Mit diesen Gesetzesänderungen gehören verspätete Zahlungen für verderbliche Waren, Auftragsstornierungen in letzter Minute, einseitige oder rückwirkende Vertragsänderungen, erzwungene Zahlungen des Lieferanten für die Verschwendung von Lebensmitteln oder Verweigerung schriftlicher Verträge der Vergangenheit an. Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 500.000 Euro.
Betroffene Landwirte beziehungsweise Lieferanten können sich zukünftig an eine weisungsfreie und unabhängige Ombudsstelle wenden, die vom Landwirtschaftsministerium eingerichtet wird. Damit soll es jedem Akteur einfach möglich sein, Beschwerde einzureichen, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben zu müssen wie zum Beispiel etwa Auslistungen der Produkte im Handel. Diese Erstanlaufstelle soll 2022 ihre Arbeit aufnehmen.
Ausgangsbasis für die beschlossene Änderung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen war die 2019 vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedete gesetzliche Definition zu unlautere Praktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette.
Folgende unfaire Geschäftspraktiken fallen unter den neuen Rechtsrahmen:
Wenn nicht explizit anders vereinbart, gelten auch diese Praktiken als unlauter:
Ausweitung des Geltungsbereiches