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Wird eine Person etwa durch einen herabfallenden Ast verletzt, haftet der Halter des Baumes. Freilich war das auch schon bisher so, allerdings unter anderen Vorzeichen: Da eine Baumhaftung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nicht existierte, wurde bisher für Schäden durch umgestürzte Bäume oder herabfallende Äste die Gebäudehaftung herangezogen.
Im März 2024 hat der Nationalrat eine Änderung des Haftungsrechts bei Bäumen beschlossen. Am 1. Mai 2024 tritt nun der § 1319 b ABGB in Kraft, der diese analoge Anwendung beseitigt und Haftungserleichterungen nach sich zieht.
Der neue Paragraph wird dann angewendet, wenn „durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird“.
Der Halter des Baumes (Eigentümer, Pächter des Grundstücks) haftet in den genannten Fällen für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gelten die allgemeinen Regelungen über die Beweislast, d.h. der Geschädigte muss nachweisen, dass der Baumhalter die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat.
Die entsprechenden Sorgfaltspflichten des Baumhalters sind insbesondere vom Standort, der damit verbundenen Gefahr, der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen abhängig.
Die ABGB-Novelle gilt nicht für Bäume in Wäldern. Dort gilt weiterhin § 176 Forstgesetz.