Neuer EU-Rechtsrahmen für Drohnen

Artikel aus aktuell 3.20 von Fabiana Freissmuth

Artikel aus aktuell 3.20 von Fabiana Freissmuth

Neuer EU-Rechtsrahmen für Drohnen

Die Einsatzmöglichkeiten für Drohnen als Hilfs- und Arbeitsmittel (nicht nur) in der Land- und Forstwirtschaft sind vielfältig, ein Ende des Höhenflugs der Technik ist nicht zu erwarten (siehe auch Bericht im aktuell 2.20, „Digitalisierung auf den Boden bringen“). Neben technischen und betrieblichen Voraussetzungen sind dabei natürlich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der „fliegenden Helfer“ zu berücksichtigen. Die ursprünglich für Mitte 2020 geplante EU-Drohnenverordnung trat nun mit 31. Dezember 2020 in Kraft. Was diese Neuerungen nun für Drohnenpiloten bedeuten, erfahren Sie hier.

Überblick

Die neue EU-Drohnenverordnung1 gilt ab 31. Dezember 2020 in allen EU-Mitgliedsstaaten und in der Schweiz. Ziel ist es, einheitliche Vorschriften und Verfahren für den Betrieb bzw. für Betreiber „unbemannter Luftfahrzeuge“ einzuführen. Spezifische Regelungen und technische Voraussetzungen für die Geräte und deren Hersteller sind in einer eigenen Verordnung enthalten2. Zudem wird es in den einzelnen Mitgliedsstaaten ergänzende Regelungen geben. Für die Nutzung bereits vorhandener Drohnen gibt es  Übergangsbestimmungen. Bei den neuen Regeln wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt: Je höher das mit dem Betrieb der Drohne verbundene Risiko, desto strenger sind auch die Auflagen an Drohne und Betreiber bzw. Pilot. Dies soll auch zu Erleichterungen bei der Nutzung von Drohnen führen, die mit einem geringeren Risiko eingestuft sind.

Neue Kategorie, neue Risikobewertung

Unbemannte Luftfahrzeuge werden künftig je nach Risikokategorie, Gewicht und Einsatzbereich in drei Kategorien unterteilt: Offen, Speziell und Zulassungspflichtig, wobei es in ersterer nochmals Unterscheidungen in verschiedene Klassen und Unterkategorien gibt. In der offenen Kategorie wird ein geringes Risiko angenommen, daher genügt hier in der Regel die Registrierung des Drohnenbetreibers (nicht der Drohne selbst), bei der eine Registrierungsnummer – ähnlich wie bei KFZ-Kennzeichen – zugewiesen wird. Diese Nummer muss auf jeder von dem registrierten Betreiber verwendeten Drohne angebracht werden. In der Kategorie „Speziell“ müssen seitens des Betreibers Risikobewertungen vorgenommen und Risikominimierungsmaßnahmen angeführt werden. Anhand dieser wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Betriebsgenehmigung der Luftfahrtbehörde erteilt. In der zulassungspflichtigen Kategorie, in der vom höchsten Risikopotential ausgegangen wird, sind die näheren Details der Bewilligung seitens der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) noch in Arbeit.

Registrierung ist (meist) Pflicht

Eine Registrierungspflicht besteht für alle Betreiber einer Drohne ab der Kategorie „Open“, wenn diese über 250 g hat oder wenn diese unter 250 g hat und mit einem Sensor zur Erfassung persönlicher Daten (= Kamera etc.) ausgestattet ist – somit ab der Klasse C1. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind nur Drohnen mit einem Gewicht unter 250 g, die nicht mit einer Kamera, Mikrofon oder dergleichen ausgestattet sind. Eine weitere Ausnahme gilt für Kleinstdrohnen, die unter die EU-Spielzeugrichtlinie3 fallen. Für die Kategorien „Specific“ und „Certified“ gelten noch strengere Voraussetzungen für den Betrieb der Drohne, hier sind jedenfalls eine Registrierung bzw. eine Betriebsbewilligung sowie das Erfüllen weiterer Auflagen erforderlich. Zudem gilt nun prinzipiell (ab Klasse C1) ein Mindestalter für Drohnenbetreiber von 16 Jahren, außer es handelt sich um eine „Spielzeugdrohne“ oder es sind andere Regelungen auf nationaler Ebene vorgesehen.

Drohnenfürherschein und Versicherungspflicht

Im Zuge der Registrierung wird ab der Klasse C1 das Absolvieren einer Online-Prüfung erforderlich sein, um den „Drohnenführerschein“ zu erhalten. Dabei werden 30-40 Fragen zu verschiedenen Themenbereichen, wie etwa Flugsicherheit, Luftraumbeschränkungen und Luftrecht gestellt. Auch muss bei der Registrierung die Eingabe einer Polizzennummer erfolgen, um den Abschluss einer Luftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Übersicht der neuen Kategorien für den Betrieb von Drohnen

Fliegender Wechsel: Bewilligungen nach anderen Gesetzesmaterien

Bei allen Vorgaben, die nun nach der neuen EU-Drohnenverordnung einzuhalten sind, darf nicht vergessen werden, dass trotz erfolgter Registrierung bzw. Erteilung der Betriebsbewilligung für den Flug über bestimmte Gebiete oder etwa bei Veranstaltungen gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligungen erforderlich sein können. Zudem sind auch datenschutzrechtliche Aspekte und Persönlichkeitsrechte (bei Verwendung von Drohnen mit Kameras) oder der Natur- und Umweltschutz zu berücksichtigen. Und: Für Start und Landung ist jedenfalls die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich!

Übergangsregeln für bereits vorhandene Drohnen

Wer bereits eine Drohne besitzt oder eine solche noch vor Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung anschafft, kann von den vorgesehenen Übergangsbestimmungen Gebrauch machen. Nach derzeitigem Recht ausgestellte Betriebsbewilligungen sind grundsätzlich bis 31. Dezember 2021 gültig. Ab 1. Jänner 2023 ist die EU-Verordnung vollständig anzuwenden. Spätestens mit diesem Datum endet die Übergangsfrist für alle bisherigen Regelungen.

Weiterführende Links

Austro Control

dronespace.at

EU-Regulativ auf EASA

 

1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
3) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug