Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Novelle

Novelle der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Hier nun nachfolgend eine Kurz-Info zu ausgewählten Punkte der NAPV-Novelle, die ab 1.1.2023 in Kraft tritt:

Abdeckung von Mist-/Kompostmieten

Bei Mist-/Kompostmieten ist künftig eine Abdeckung erforderlich und es gelten folgende neue Regelungen nach § 6 Abs. 1:

§ 6. (1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:

1. Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.

2. Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.

3. Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.

Weiterhin gelten die bisherigen Regelungen unter § 6 Abs. 7:

§ 6. (7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,

4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und

8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete 5 befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in §§ 7 und 8 festgeschrieben Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.


Gewässerrandstreifen/Pufferstreifen

Grundsätzlich ist neben allen im INSPIRE-Agraratlas ausgezeichneten Gewässern ein Gewässerrandstreifen in der Größe von 3 m bei unbelasteten Gewässern vorzusehen. Ist in der Natur dieses Gewässer jedoch trotz vorhandener Einzeichnung nicht vorhanden bzw. dauerhaft nicht-wasserführend, empfiehlt es sich, mit der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Kontakt aufzunehmen. Diese Stelle ist für das Berichtsgewässernetz zuständig und eine Korrektur kann dort angeregt werden. Zusätzlich ist die Kontaktnahme mit der AMA zu empfehlen.

Kontaktstellen für die wasserwirtschaftliche Planung in den Bundesländern:

Niederösterreich

Burgenland

Oberösterreich


GLÖZ 4

Hinsichtlich der GLÖZ 4 - Vorgaben (grüne Streifen im INSPIRE-Atlas) wird jedenfalls die Einhaltung aller Auflagen für die grün gekennzeichneten Flächen empfohlen. Sollte auch hier in der Natur ein Gewässer trotz vorhandener Einzeichnung nicht vorhanden bzw. dauerhaft nicht-wasserführend sein, empfiehlt es sich ebenfalls mit der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes sowie zusätzlich mit der AMA Kontakt aufzunehmen.